Allgemeine Geschäftsbedingungen der FLZR GmbH (im Folgenden Auftraggeber)

1. Gegenstand der Vereinbarung

  1. Der freie Unternehmer wird einmalig als Auftragnehmer für die im Einzelauftrag vereinbarte Aktion tätig. Ansprüche des Auftragnehmers auf Erteilung weiterer Aufträge nach Aktionsende bestehen nicht.
  2. Dem Auftragnehmer steht es frei, andere Tätigkeiten auszuüben, solange sie den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf der im Einzelauftrag vereinbarten Aktion nicht beeinträchtigen oder gefährden.
  3. Der Auftragnehmer kann frei entscheiden, ob er einen Auftrag annehmen will oder nicht. Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer verpflichten sich zu einer bestimmten Anzahl von Aktionen.
  4. Der Auftragnehmer ist frei, weitere Aufträge anderer Auftraggeber anzunehmen und auszuführen. Hiervon ausgenommen sind lediglich Aufträge infolge von Direktanfragen und Direktbuchungen durch den im Projektnamen bezeichneten Kunden des Auftraggebers GmbH. Übernimmt der Auftragnehmer auf diese Weise einen Auftrag des im Projektnamen bezeichneten Kunden des Auftraggebers, behält sich der Auftraggebers die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des ihr dadurch entgangenen Gewinns vor.
  5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen. Er ist zur Unterauftragsvergabe berechtigt. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen Info an den Auftraggeber.
  6. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber die Erlaubnis, die in der Sedcard unter www.flzr.com angegebenen persönlichen Daten, insbesondere Name, Telefonnummer, Adresse sowie Bildmaterial für die ausschließlich geschäftliche Verwendung, an Dritte weiterzugeben. Die Weitergabe der Sedcard erfolgt auf elektronischem Weg und beschränkt sich ausschließlich auf Kunden des Auftraggebers und dem Ansprechpartner in dem im Einzelauftrag bezeichneten Einsatzobjekt.
  7. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber die Erlaubnis die in der Sedcard unter www.flzr.com angegebenen Kontaktdaten an andere Auftragnehmer des gleichen Projektes ausschließlich zum Zwecke der Auftragsdurchführung weiterzugeben.

2. Auftragserteilung

  1. Der Auftragnehmer oder sein eigener Mitarbeiter bzw. einen Unterauftragnehmer nach Ziffer 1.5. wird während der Dauer des Einsatzes exklusiv vom Auftraggeber gebucht. Eine so genannte Doppelpromotion ist dem Auftragnehmer oder seinem eigenen Mitarbeiter bzw. einem Unterauftragnehmer nach Ziffer 1.5. nicht gestattet. Für jeden Fall des Verstoßes verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von € 1.500 zu zahlen. §343 BGB gilt entsprechend.
  2. Für die Aktionstage, die Aktionszeiten und den Aktionsinhalt sind die im Einzelauftrag getroffenen Vereinbarungen, sowie die in den jeweiligen Briefings getroffenen Vereinbarungen, verbindlich.

3. Aktionsabsagen/Schadenspauschale/Ausfallhonorar

  1. Sollte der Auftragnehmer im Falle einer Einsatzabsage einen neuen, gleichwertig qualifizierten Auftragnehmer stellen, muss dieser sich vor Auftragsantritt bei dem Auftraggeber vorstellen (auch fernmündlich). Sollte daraus ein Mehraufwand entstehen, hat der zurückgetretene Auftragnehmer eine anteilige Aufwandspauschale i.H.v. € 100 zu zahlen.
  2. Für den Fall, dass kein Ersatz gestellt werden kann, wird eine Vertragsstrafe in Höhe vom 3-fachen des Grundhonorars pro abgesagten Einsatz festgesetzt. Wird ein Auftrag in Gänze abgesagt und auch kein gleichwertiger Ersatz gestellt, wird eine Vertragsstrafe bis zu € 2.500 pro abgesagten Auftrag festgesetzt.
  3. Führt ein Auftragnehmer den Einsatz nur anteilig durch, verkürzter Einsatz, so steht dem Auftragnehmer ein Honorar lediglich anteilig nach dem Grad der Auftragserfüllung zu. Der Auftraggeber ist zudem in diesen Fällen dazu berechtigt, zur Deckung seines organisatorischen Aufwandes sowie möglicher Mindereinnahmen, eine anteilige Aufwand- und Schadenspauschale gemäß der Regelung 3.1 geltend zu machen.
  4. Bei Termin- oder Auftragsabsagen durch den Auftraggeber, ohne dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, wird folgende Ausfallhonorar-Regelung getroffen: Der Auftragnehmer erhält bei einer
    • Terminabsage früher als 10 Werktage vor dem jeweiligen Einsatztag: 0%
    • Terminabsage zwischen 5 und 10 Werktagen vor dem jeweiligen Einsatztag: 20% des Honorars/Ausfalltag
    • Terminabsage weniger als 5 Werktage vor dem jeweiligen Einsatztag: 40% des Honorars/Ausfalltag
    • Terminabsage am Einsatztag: 60% des Honorars/Ausfalltag
  5. Ein Einsatz, der zu einem anderen Termin oder an einem anderen Einsatzort nachgeholt werden kann, wird nicht als Terminabsage gewertet, für diesen Fall greift die Regelung aus Ziffer 4 (Änderungsvorbehalt).

4. Änderungsvorbehalt

  1. Treten Gründe ein, die eine Änderung des Einsatzdatums oder des Einsatzortes durch den Auftraggeber erfordern (z.B. Warenmangel vor Ort, Terminänderung auf Marktwunsch wegen anderer Aktionen, etc.), so behält sich der Auftraggeber ein Recht zur Änderung vor, wenn diese dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Auftragnehmer schnellstmöglich mitgeteilt.
  2. Ist der Auftragnehmer mit dem geänderten Einsatzdatum, -ort nicht einverstanden und/oder sind die Änderungen unzumutbar, so steht ihm ein kostenfreies Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Bereits ausgeführte Einsätze sind von diesem Rücktrittsrecht ausgenommen.

5. Abrechnungsmodalitäten

  1. Zahlungen sind innerhalb eines Zeitraumes von 21 Tagen nach dem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Überweisung fällig. Die Rechnung, welche die erstattungsfähigen Auslagen einschließlich der nach Zeit und Kostenart geordneten Belege, sowie den Aktionsbericht (Berichtswesen) umfasst, muss den gesetzlichen Pflichtangaben entsprechen. Die Zusendung der Rechnung kann postalisch oder auf dem elektronischen Weg (Online-Rechnungsgenerator auf https://www.flzr.com oder per E-Mail) erfolgen.
  2. Es werden nur Auslagen erstattet, die vorab vertraglich schriftlich vereinbart wurden. Auslagen werden nur gegen Beleg (maschinell oder mit Stempel oder mit Unterschrift versehen) erstattet; Kopien sind ausreichend, Originalbelege werden nicht zurückgesandt. Bei Benzinbelegen sind zusätzlich das Kfz-Kennzeichen und der Kilometerstand aufzuführen. Die Belege sind nach Kostenart getrennt aufzuführen und dem Auftraggeber auf ein zur Verfügung gestelltes DIN A4 Blatt aufzukleben, welches der Rechnung beigefügt wird. Porto für das Berichtswesen ist im Honorar enthalten. Die während der Aktion gefahrenen Kilometer sind für jeden Aktionstag aufzuschlüsseln, eine Aufstellung ist der Abrechnung beizufügen.

  3. Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos.

6. Gewerbeanmeldung

  1. Der Auftragnehmer versichert, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber eine Kopie des Gewerbescheins auszuhändigen.
  2. Sollte entgegen Ziffer 6.1 eine Gewerbeanmeldung nicht vorliegen, so erklärt der Auftragnehmer, dass er eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt und zugeteilt bekommen hat. Die Steuernummer ist dem Auftraggeber spätestens mit Auftragsannahme mitzuteilen.

7. Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes

  1. Für Aktionen, bei welchen der Auftragnehmer mit Lebensmitteln nach § 42 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes umgeht, ist eine Erstbelehrung gem. § 43 des Infektionsschutzgesetzes, ausgestellt vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt, erforderlich. Sie darf vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in dem genannten Bereich nicht älter als drei Monate sein.

8. Verschwiegenheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betrieblichen Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, auch nach Beendigung der Einsätze/des Projekts, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere verpflichtet er sich, keine Informationen über den Inhalt des Auftragsverhältnisses, insbesondere über Honorar und Abwicklung der Aktionen an den Kunden des Auftraggebers oder sonstige Dritte weiterzugeben. Des Weiteren ist es dem Auftragnehmer untersagt, Kontaktdaten, wie Name, Adresse, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail Adressen etc. zu geschäftlichen Zwecken an den Kunden des Auftraggebers weiterzugeben. Bei direkten Buchungsanfragen vom Kunden an den Auftragnehmer ist grundsätzlich der Auftraggeber zu informieren.
  2. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von € 1.500 zu zahlen. §343 BGB gilt entsprechend.

9. Schadensersatz

    Ein über eine Vertragsstrafe hinaus gehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.

10. Kündigung

    Beide Seiten sind berechtigt, das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund für die Kündigung seitens des Auftraggebers ist insbesondere, aber nicht ausschließlich anzusehen, wenn der Auftragnehmer gegen eine Verpflichtungen aus Ziffer 8 verstößt.

11. Aufrechnung

    Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, wegen Forderungen gegen den Auftraggeber aufzurechnen oder das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

13. Gerichtsstand

    Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.
    Berlin, 27.06.2018

    FLZR GmbH
    Streustraße 67-68
    13086 Berlin
    Telefon: + 49 (0) 30 509 307 500
    Fax: + 49 (0) 30 509 307 599

    https://www.flzr.com

    [email protected]